Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Arbeitsschwerpunkte
Die ökologisch ausgerichtete Kanzlei ist auf das Öffentliche Recht spezialisiert. Ich berate und vertrete bundesweit in allen Bereichen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts.
Regelmäßige Arbeitsschwerpunkte sind:
Bergrecht
Bergbauliche Abbauvorhaben greifen massiv in Natur und Landschaft ein. Beispiele sind der Braunkohleabbau, die Kiesgewinnung oder die Förderung von Erdgas.
Das Bergrecht regelt die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen und basiert im Wesentlichen auf dem Bundesberggesetz (BBergG). Es gewährt bergbaulichen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Zugriffsrechte auf unterirdische Rohstoffe — unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden.
Bergbauliche Abbauvorhaben greifen massiv in Natur und Landschaft ein: Sie können umliegende Ökosysteme und Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen oder zerstören, den Wasserhaushalt gefährden und erhebliche Emissionen verursachen. Beispiele sind der Braunkohleabbau, die Kiesgewinnung oder die Förderung von Erdgas. Dennoch genehmigen Bergbehörden solche Projekte häufig unter Vernachlässigung ökologischer Risiken oder ohne angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit.
In den komplexen und umfangreichen Verfahren unterstütze ich anerkannte Umweltverbände, betroffene Privatpersonen und Gemeinden dabei, gegen solche Zulassungsentscheidungen vorzugehen und die gebotene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzusetzen. Auch in Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsverfahren, bei denen Flächen zwangsweise für Bergbauprojekte enteignet werden sollen, setze ich mich für die Rechte Betroffener und den Schutz sensibler Gebiete und des Naturhaushalts ein.
Bauplanungsrecht
Gemeindliche Planung kann verschiedenste städtebauliche Ziele verfolgen. Dementsprechend variieren die aus der Planung resultierenden Konflikte.
Das Bauplanungsrecht umfasst die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und des Flächennutzungsplans als verbindliches Ortsrecht in einer Gemeinde. Die Bauleitplanung kann sich als allgemeine Angebotsplanung oder als vorhabenbezogene Planung darstellen, für die zusätzliche Voraussetzungen gelten. Der Planungsprozess wird von der Verwaltung durchgeführt, die abschließende Abwägungsentscheidung und der Satzungsbeschluss obliegen jedoch der demokratisch legitimierten Gemeindevertretung, bzw. den Bezirksverordneten in Berlin. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist regelmäßig ein Umweltbericht anzufertigen und die Öffentlichkeit zu beteiligen (§ 3 BauGB). Vielfach ergibt es Sinn, der Planung entgegenstehende Interessen und Belange der Gemeinde bereits frühzeitig zur Kenntnis zu geben. Hierzu können im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen und Einwendungen abgegeben werden, bei deren Erstellung ich Sie gerne unterstütze.
Gemeindliche Planung kann die verschiedensten städtebaulichen Ziele verfolgen (von der Schaffung oder Erweiterung von Wohngebieten über großflächige Einzelhandelsanlagen bis zu Industriegebieten oder Energieerzeugunganlagen) und unterschiedliche Gebiete und Areale betreffen. Dementsprechend variieren die aus der Planung resultierenden Konflikte, die in jedem Fall ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen werden müssen. Typischerweise betreffen die zu lösenden städtebauliche Konflikte zentrale Bereiche des Umweltrechts, d. h. den Immissionsschutz (Lärm und Luftschadstoffe), das Wasserrecht (Hochwasserschutz, Niederschlagsentwässerung) sowie den Arten- und Gebietsschutz. Weitere bedeutsame Themen- und Konfliktfelder sind die vorhabenbedingte Verkehrsentwicklung (relevant für Immissionsprognosen und Leistungsfähigkeitsbeurteilungen) sowie die Beachtung der Vorgaben auf den übergeordneten Planungsebenen (Regional- und Landesplanung).
Gegen Bebauungspläne besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht für Privatpersonen und anerkannte Umweltvereinigungen. Das Normenkontrollverfahren ist fristgebunden; der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans eingelegt werden. Eine sorgfältige Analyse der Planunterlagen sowie der Abwägungsentscheidungen ist zur Einschätzung der Erfolgsaussichten unerlässlich. Gerne unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Prüfung und Durchsetzung Ihrer Interessen im Normenkontrollverfahren.
Kommunalrecht und Bürgerbegehren
Bürger*innen und Umweltverbände haben verschiedene Möglichkeiten, auf kommunale Willensbildungsprozesse Einfluss zu nehmen.
Das Kommunalverfassungsrecht regelt die Organisation, Aufgabenverteilung und Entscheidungsprozesse innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Es bildet den rechtlichen Rahmen für das Handeln von Gemeindevertretungen, Bezirksverordnetenversammlungen und Verwaltungen. Entscheidungen müssen sich an den demokratischen Grundprinzipien orientieren und unterliegen der Kontrolle durch die Öffentlichkeit und gegebenenfalls der Gerichte. Bürgerinnen und Bürger sowie Umweltverbände haben verschiedene Möglichkeiten, auf kommunale Willensbildungsprozesse Einfluss zu nehmen — sei es über Einwohneranträge, Bürgerbegehren oder das Recht auf Akteneinsicht und Beteiligung.
Ein zentrales Instrument direkter Demokratie auf kommunaler Ebene ist das Bürgerbegehren, das Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, über wesentliche Angelegenheiten der Gemeinde selbst zu entscheiden. Es richtet sich in der Regel auf den Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung und setzt bestimmte formale Anforderungen voraus, insbesondere hinsichtlich der Fragestellung und Begründung sowie der Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften. In rechtlicher Hinsicht müssen sowohl das Verfahren als auch der Gegenstand des Bürgerbegehrens zulässig sein; bestimmte Gegenstände, etwa Haushaltspläne oder Personalentscheidungen, sind gesetzlich ausgeschlossen. Umweltpolitisch motivierte Bürgerbegehren — etwa zur Verhinderung von weiterer Flächenversiegelung oder zur Förderung ökologischer Stadtentwicklung — spielen in der Praxis eine immer größere Rolle. Nach dem erfolgreichen Bürgerbegehren schließt sich ein Bürgerentscheid an, dessen Ergebnis rechtlich verbindlich ist. Ich unterstütze Initiativen bei der juristischen Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren ebenso wie bei der Abwehr unzulässiger Ablehnungen durch die Verwaltung.
Konflikte zwischen kommunalen Organen — etwa zwischen der Gemeindevertretung und der Verwaltung — können im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens entschieden werden. Dabei handelt es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, mit dem geklärt wird, ob ein Organ der Gemeinde seine Zuständigkeit überschritten und ein anderes Organ in dessen Rechten verletzt hat. Solche Verfahren können etwa bei der Missachtung von Informationspflichten oder unzulässigen Eingriffen in die Rechte der Gemeindevertretung in Betracht kommen. Auch Verstöße gegen Transparenz- und Beteiligungspflichten können zum Gegenstand gerichtlicher Klärung gemacht werden. Der Kommunalverfassungsstreit dient damit der Sicherung der demokratischen Ordnung innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Ich berate und vertrete kommunale Mandatsträger*innen, Fraktionen sowie zivilgesellschaftliche Akteur*innen bei der rechtlichen Durchsetzung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungsrechte.
Datenschutzrecht
Bei Verdacht auf unrechtmäßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten stehen Betroffenen verschiedene Rechtsmittel offen.
Das Datenschutzrecht schützt personenbezogene Daten vor unrechtmäßiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung — insbesondere auch durch staatliche Stellen wie Sicherheitsbehörden, öffentliche Institutionen und andere behördliche Organisationen. Zentrale Rechtsquellen sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Datenschutzgesetze der Länder und deren Sicherheitsgesetze, die auch den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Behörden regeln.
Insbesondere im Bereich der hoheitlich handelnden Behörden sind Datenschutzverletzungen besonders kritisch, da sie tief in die Privatsphäre und die Rechte der Bürger eingreifen können. Datenschutzverletzungen können in Form von unrechtmäßigen Datenabfragen, unzulässigen Weitergaben von Daten oder auch durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen bei der Speicherung von Daten auftreten. Bei Verdacht auf eine solche Verletzung stehen betroffenen Personen verschiedene Rechtsmittel offen, darunter Auskunftsersuchen, Beschwerden bei den jeweiligen Datenschutzbehörden oder die Einschaltung der Verwaltungsgerichte. Ich berate und vertrete Sie in Fällen von Datenschutzverstößen und helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten durchzusetzen.
Direkte Demokratie auf Landesebene
Ziel ist es, gesellschaftlich sinnvolle Anliegen und Impulse rechtlich so zu gestalten, dass sie den Weg in Gesetz und Praxis finden.
Direktdemokratische Instrumente sind in vielen Bundesländern ein verfassungsrechtlich geschütztes Element politischer Teilhabe und eine wichtige Ergänzung der parlamentarischen Gesetzgebung, welche im Wesentlichen durch die Parteien und Verwaltungen bestimmt wird. Gerade in Zeiten tiefgreifender ökologischer und sozialer Herausforderungen eröffnen Volksbegehren auf Landesebene Möglichkeiten, notwendige politische Veränderungen unmittelbar durch die Bürger*innenschaft anzustoßen.
Anders als „klassische“ Klageverfahren, die sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte im Einzelfall beschränken, ermöglichen es direktdemokratische Verfahren, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und eigene Konzepte verbindlich und allgemein zu regeln. Die rechtlichen Anforderungen sind dabei jedoch hoch — insbesondere bei der Ausarbeitung von zulässigen, tragfähigen und wirksam formulierten Gesetzentwürfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass einfache Entschließungsanträge, die nicht von vornherein als Gesetz gefasst worden sind, leicht unterlaufen werden können und oft wirkungslos bleiben.
Ich begleite zivilgesellschaftliche Initiativen und Verbände bei der rechtlichen Konzeption und anschließenden Ausarbeitung von Beschluss- und Gesetzentwürfen, damit diese politisch tatsächlich wirksam und rechtlich belastbar sind. Dazu gehören immer auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Europarecht, Grundgesetz und Landesverfassungen sowie einfaches Bundesrecht) und die frühzeitige Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden von Behörden oder Parlamenten. In den verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Vorlageverfahren unterstütze ich Sie bei der Verteidigung des Entwurfs und bei der Anfechtung rechtswidriger Ablehnungen. Mein Ziel ist es, gesellschaftlich sinnvolle Anliegen und Impulse rechtlich so zu gestalten, dass sie den Weg in Gesetz und Praxis finden.
Immissionsschutzrecht
Lärm, Luftschadstoffe, Abwässer oder Emissionen aus Industrieanlagen, Kraftwerken, Tierhaltungsanlagen etc. können erhebliche Belastungen für Mensch und Umwelt darstellen.
Emissionen aus Industrieanlagen, Kraftwerken oder Tierhaltungsanlagen können erhebliche Gefahren für Umwelt, Klima und die Gesundheit der Bevölkerung verursachen — etwa durch Lärm, Luftschadstoffe, Abwässer oder Treibhausgasemissionen. Je nach Vorhaben sind die Genehmigungsverfahren hier rechtlich und naturschutzfachlich besonders komplex und eine Vielzahl verschiedener Themen und Konfliktbereiche umfassen.
Ich unterstütze Umweltverbände und Privatpersonen bereits vor Genehmigungserteilung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der rechtlichen Prüfung der Antragsunterlagen, bei der Abfassung von Stellungnahmen und Einwendungen und bei der Wahrnehmung von behördlichen Erörterungsterminen.
Wenn die Genehmigung erteilt wurde, prüfe ich die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage und/oder Eilverfahren und vertrete die Interessen von betroffenen Anwohner*innen und Umweltverbänden im gerichtlichen Verfahren.
Planfeststellung
Die Möglichkeit, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen zu erheben, ist eine der wenigen direkten Einflussmöglichkeiten der Öffentlichkeit gegen geplante Infrastrukturprojekte.
Das Planfeststellungsverfahren ist ein rechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von Vorhaben, die meist in großem Maßstab in die Umwelt eingreifen und in der Regel öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen. Typische Anwendungsbereiche sind der Bau von Verkehrswegen (z. B. Autobahnen, Schienenwege, Landes- und Kreisstraßen), Energieanlagen (wie Windparks oder Stromtrassen) sowie andere Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf Mensch und Natur haben können (z. B. Müllverbrennungsanlagen oder Deponien).
Im Planfeststellungsverfahren wird die Öffentlichkeitsbeteiligung oft als ein zentrales Recht der Bürger*innen und Umweltverbände angeführt. Die Möglichkeit, nach der Offenlage der Antragsunterlagen Einwendungen gegen geplante Projekte zu erheben, ist neben dem Erörterungstermin, wenn dieser überhaupt noch durchgeführt wird, eine der wenigen direkten Einflussmöglichkeiten der Öffentlichkeit vor der behördlichen Entscheidung. Bereits hier kann ich Sie bei der Prüfung der Antragsunterlagen und mit der Erstellung von Stellungnahmen und Einwendungen unterstützen.
Falls notwendig, koordiniere ich die Zusammenarbeit mit Fachgutachter*innen, die die Gutachten des Vorhabenträgers auf Plausibilität überprüfen und eigene Stellungnahmen zuliefern. Dies betrifft regelmäßig Themen wie Boden- und Gewässerschutz, Artenschutz, Lärmauswirkungen oder Luftschadstoffe.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ist Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten möglich. Ist die sofortige Vollziehung durch die Behörde oder unmittelbar durch Gesetz angeordnet, sollte zusätzlich Eilrechtsschutz geprüft werden. Da die Einlegungs- und teilweise Begründungsfristen sehr eng ausgestaltet ist, gelten knappe Fristen Gegen die Schaffung vollendeter Tatsachen während des Klageverfahrens.
Strafverteidigung
Im Kontext von Klimaschutz, Protestaktionen oder zivilgesellschaftlichem Engagement sehen Aktivist*innen sich zunehmend strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt.
Strafverfahren im Zusammenhang mit politischem Aktivismus — etwa im Kontext von Klimaschutz, Protestaktionen oder zivilgesellschaftlichem Engagement — stellen besondere Anforderungen an die Strafverteidigung. Neben der klassischen strafprozessualen Verteidigung geht es häufig auch um die Einordnung des Verhaltens im Spannungsfeld zwischen zivilgesellschaftlicher Teilhabe und staatlicher Repression. Aktivist*innen sehen sich zunehmend strafrechtlichen Vorwürfen wie Nötigung, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Sachbeschädigung ausgesetzt — insbesondere bei Protestaktionen, Blockaden oder zivilen Ungehorsamsformen. In solchen Verfahren ist es entscheidend, nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten der Verteidigung voll auszuschöpfen, sondern auch die politischen und gesellschaftlichen Kontexte angemessen zu berücksichtigen.
Die Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und des rechtlichen Gehörs, steht im Mittelpunkt einer engagierten und sorgfältigen Verteidigung. Ich vertrete Einzelpersonen in allen Phasen des Strafverfahrens — von der polizeilichen Vernehmung über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung — und setze mich für eine faire Behandlung und rechtsstaatlich gebotene Verfahren ein. Dabei achte ich stets darauf, strafrechtliche Repression nicht zum Einschüchterungsinstrument gegen politisches Engagement werden zu lassen.
Umwelt- und Naturschutzrecht
Häufig geraten Naturschutzgebiete durch Infrastrukturprojekte, landwirtschaftliche Nutzung oder städtebauliche Planungen in Gefahr.
Das Umwelt- und Naturschutzrecht umfasst eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren und langfristig zu sichern. Ein zentraler Bestandteil ist der Artenschutz, der den rechtlichen Rahmen für den Schutz bedrohter Arten und ihrer Lebensräume bildet. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen — von der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie bis hin zum Bundesnaturschutzgesetz — liefern eine breite Basis für den Schutz der biologischen Vielfalt, die jedoch in der praktischen Umsetzung oft durch großzügige Ausnahmeerteilung oder unzureichende Ausgleichsmaßnahmen eingeschränkt werden.
Besonders wichtig im Naturschutzrecht ist die rechtliche Absicherung von Schutzgebieten, wie etwa Natura 2000-Gebieten oder Nationalparks, die eine ungestörte Entwicklung von Arten und natürlichen Lebensräumen gewährleisten sollen. Häufig geraten solche Gebiete jedoch durch Infrastrukturprojekte, landwirtschaftliche Nutzung oder städtebauliche Planungen in Gefahr. So entstehen immer wieder erhebliche Konflikte, wenn Bauprojekte mit dem Habitat von geschützten Arten kollidieren, etwa bei der Zerstörung von Brutstätten oder der Zerschneidung von Lebensräumen.
Umweltverbände und enteignungsbetroffene Privatpersonen haben die Möglichkeit, gegen Genehmigungen gerichtlich vorzugehen, um die Einhaltung des Artenschutzes durchzusetzen. Insbesondere bei Verstößen gegen die FFH-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie oder das Bundesnaturschutzgesetz sind gerichtliche Verfahren immer wieder ein wichtiges Mittel, um den gebotenen Schutz gefährdeter Arten gegen die Interessen von Investoren und Vorhabenträgern sicherzustellen.
Umweltschadensrecht
Umweltverbände können Anträge auf Maßnahmen zur Sanierung und Wiederherstellung geschädigter Umweltgüter stellen und gerichtliche Schritte einleiten.
Das Umweltschadensrecht regelt die Verantwortlichkeit für Schäden an besonders geschützten Umweltgütern wie FFH-Arten und Lebensraumtypen, Gewässern und dem Boden. Zentrales Instrument ist das Umweltschadensgesetz (USchadG), das die europäische Richtlinie zur Umwelthaftung in deutsches Recht umsetzt. Ziel ist nicht die bloße Kompensation, sondern die tatsächliche Sanierung und Wiederherstellung des geschädigten Umweltguts — etwa durch Maßnahmen zur Renaturierung, Schaffung von Ersatzlebensräumen oder der Bodensanierung.
Verantwortlich sind die Verursacher von Schäden durch berufliche Tätigkeiten, insbesondere wenn geschützte Arten oder Natura-2000-Gebiete betroffen sind. Anerkannte Umweltverbände können unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf Maßnahmen zur Sanierung gegenüber den zuständigen Umweltbehörden stellen und, bei Untätigkeit der Behörden, auch gerichtliche Schritte einleiten. Das Umweltschadensrecht stellt damit ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung ökologischer Schutzstandards dar, auch außerhalb klassischer Planungsverfahren. Ich unterstütze Sie bei der Prüfung umweltschadensrechtlicher Tatbestände, der Beantragung von Maßnahmen sowie bei der rechtlichen Durchsetzung von Sanierungspflichten zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Versammlungsrecht
Klimaproteste, Mahnwachen und Kundgebungen als Ausdruck gelebter Demokratie sehen sich zunehmend mit behördlichen Auflagen, Einschränkungen oder Verboten konfrontiert.
Das Versammlungsrecht schützt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Es ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, sich zu politischen, sozialen oder umweltpolitischen Themen öffentlich zu versammeln und ihre Anliegen zu artikulieren. Versammlungen sind in der Regel ohne Anmeldung oder Genehmigung zulässig, es sei denn, sie finden in bestimmten öffentlichen Bereichen oder unter besonderen Umständen statt, die eine vorherige Anmeldung erfordern.
Klimaproteste, Mahnwachen und Kundgebungen sind Ausdruck gelebter Demokratie. Doch gerade ökologische Bewegungen sehen sich zunehmend mit behördlichen Auflagen, Einschränkungen oder Verboten konfrontiert. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf bestimmte Formen der Meinungskundgabe beschränkt und darf auch nicht durch pauschale Gefahrenprognosen oder unverhältnismäßige Maßnahmen unterlaufen werden.
Ich unterstütze Sie dabei, Ihr Recht auf friedlichen Protest zu verteidigen — sei es bei der Konzipierung und Anmeldung von Versammlungen, im Rahmen von Kooperationsgesprächen mit der Versammlungsbehörde oder im gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen Auflagen oder Verbote. Gerade bei Versammlungen sind die Rechtsschutzverfahren oft sehr zeitkritisch. Melden Sie sich daher am besten so früh wie möglich bei mir, wenn Sie den Eindruck haben, dass es zu Problemen mit der zuständigen Behörde kommt.
Wasserrecht
Wasserentnahmen, Verunreinigungen oder der Bau von Steganlagen sind Beispiele für Eingriffe in Gewässer, bei denen gesetzliche Vorgaben häufig nicht eingehalten werden.
Das Wasserrecht bildet die Grundlage für die nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern. Insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der Europäischen Union stellt sicher, dass Gewässer in Europa bis 2027 einen guten ökologischen und chemischen Zustand erreichen. Dies umfasst nicht nur die Gewässerqualität selbst, sondern auch die Anforderungen an ihre nachhaltige Nutzung, Renaturierung und den Schutz der Wasserressourcen. Im Mittelpunkt stehen der Schutz oberirdischer Gewässer und des Grundwassers, der Hochwasserschutz sowie der ökologische und chemische Zustand von Flüssen, Seen und Feuchtgebieten. Angesichts der immer drastischer fortschreitenden Klimakrise gewinnt das Wasserrecht weiter an Bedeutung, da die zunehmende Häufigkeit von extremen Wetterereignissen wie Starkregen, Dürren und Hochwasserereignissen umso mehr eine nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern sowie die Anpassung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur erfordert.
Wasserentnahmen, Verunreinigungen oder der Bau von Steganlagen sind nur einige Beispiele, bei denen die Vorgaben der WRRL und die Bewirtschaftungsziele des WHG häufig nicht eingehalten werden. Für Eingriffe in Gewässer — etwa durch Bauvorhaben, Gewässerausbau oder Einleitungen — ist regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Planfeststellung erforderlich, bei der insbesondere auch Umweltbelange in Gestalt der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele zu berücksichtigen sind. Oft stellen sich wasserrechtliche Fragestellungen auch im Rahmen von berg- oder immissionsschutzrechtlichen Vorhabenzulassungen oder bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen.
Ich unterstütze Umweltverbände, Organisationen und Privatpersonen dabei, wasserrechtliche Genehmigungen auf ihre Vereinbarkeit mit der WRRL zu prüfen, und setze mich für die Durchsetzung von Umweltauflagen ein. Insbesondere die enge Zusammenarbeit mit Gutachtern und Sachverständigen ist hier von entscheidender Bedeutung. Diese liefern die notwendige fachliche Expertise, etwa zur Gewässerqualität, der hydrologischen Situation oder der ökologischen Verträglichkeit geplanter Projekte, die für die rechtliche Bewertung und die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen maßgeblich sind.
Mandantschaft
Mit meiner Arbeit möchte ich einen Beitrag zum Schutz der Natur und zur Durchsetzung von Grund- und Menschenrechten im demokratischen Gemeinwesen leisten. Zu meinen Mandant*innen zählen:
- anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände
- Bürgerinitiativen und Vereine
- Anwohner*innen und Privatpersonen
- Aktivist*innen und Graswurzel-Bewegungen
- demokratische Parteien und Fraktionen
- Kommunen und Verwaltung
Kontakt
Dr. Philipp Schulte
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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