Rechtsanwalt Dr. Philipp Schulte

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Mitgliedschaften

Rechtsanwalt Dr. Schulte ist Mitglied in folgenden Vereinigungen:

Veröffentlichungen

Philipp Schulte: Kontrolle und Delinquenz. Panelanalysen zu justizieller Stigmatisierung und Abschreckung. Waxmann, Münster 2019

Vorträge und Workshops

Kanzlei für Umwelt- und Verwaltungsrecht

Dr. Philipp Schulte
Grolmanstraße 39
10623 Berlin

Erreichbarkeit

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Kontakt

Dr. Philipp Schulte
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Ablauf Erstberatung

Arbeitsweise

Ich berate und vertrete Sie in jedem Stadium des Verwaltungs­ver­fahrens: mit Gut­achten und Stellung­­nahmen im Vorfeld oder während eines (früh­zeitigen) Beteili­gungs­­verfahrens sowie in allen Arten von öffentlich-rechtlichen Eil­rechts­­schutz-, Klage­- und Normen­kontrollverfahren. Rechts­mittel werden bundesweit und in allen Instanzen der Verwaltungs­gerichts­barkeit und an allen Verfassungs­gerichten geführt.

Zu Beginn jedes Mandats steht die sorgfältige Klärung Ihres Anliegens. Dabei analysieren wir den Sachverhalt, besprechen Ihre Ziele und legen eine sinnvolle und effektive rechtliche Strategie fest. Während des gesamten Mandats stehe ich Ihnen als Einzelanwalt persönlich zur Ver­fügung und gewährleiste so einen direkten und unkomplizierten Kontakt.

Besonders im Fall großer und komplexer Vorhaben oder langwieriger Planungen ist es oft sinnvoll, möglichst früh den Kontakt herzustellen. Auch wenn eine anwaltliche Ver­tretung nach außen nicht immer sogleich erforderlich ist, lassen sich so die nächsten Schritte im weiteren Ver­fahren unter Beachtung möglicher Fristen am besten planen und vorbereiten.

Umweltrechtliche Mandate

In umweltrechtlichen Mandaten kommt es oft auf naturschutz­fachliche und technische Fragen sowie auf gutachter­liche Fest­stellungen an. Antrags­unterlagen umfassen dabei mitunter viele tausend Seiten. Gerade bei komplexen technischen Themenkomplexen im Rahmen umwelt­rechtlicher Verfahren kann die Unter­stützung durch externe Sach­verstän­dige sehr hilfreich, mitunter notwendig sein. Soweit möglich und gewünscht, empfehle und koordiniere ich externe Gutachter*innen, etwa zur Überprüfung von Verkehrs­prognosen, Umwelt­berichten, Lärm­untersuchungen oder artenschutz­rechtlichen Fachbeiträgen.

Die Bearbeitung umwelt­rechtlicher Verfahren erfolgt in der Kanzlei in der Regel auf Basis einer Honorar­vereinbarung. Aufgrund der häufig komplexen und sehr aufwändigen Verfahren ist eine Abrechnung nach den Pauschalen auf Grundlage von Streitwerten meist nicht wirtschaft­lich darstellbar. Die Stunden­sätze richten sich nach der Schwierigkeit des jeweiligen Falls, dem erforder­lichen Spezial­wissen, der ökologischen und politischen Förderungs­würdigkeit des Anliegens sowie der wirtschaft­lichen Leistungs­fähigkeit der Auftrag­geber*innen und werden derzeit in einem Rahmen zwischen 180 und 250 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz­steuer vereinbart.

Für umfangreichere Arbeitsschritte oder Teil­leistungen innerhalb eines Mandats können Stunden­budgets veranschlagt und abgestimmt werden, so dass Sie jederzeit den Überblick über die anfal­lenden Kosten behalten.

Niederrhein, De Wittsee, Naturpark Schwalm-Nette
Niederrhein, De Wittsee, Natur­park Schwalm-Nette. Nieder­rhein Foto / Uwe Schmid, lizenziert unter CC BY 4.0

Kooperationen

Umweltrechtliche Verfahren sind oft komplex und umfassen eine Vielzahl unter­schied­licher Rechts­fragen. Vielfach müssen natur­schutz­fachliche, biologische oder technische Aspekte ermittelt bzw. nach­voll­zogen und bewertet werden.

Rechtsanwalt Dr. Schulte arbeitet regelmäßig zusammen mit:

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Arbeits­schwerpunkte

Die ökologisch ausgerichtete Kanzlei ist auf das Öffent­­liche Recht speziali­siert. Ich berate und vertrete bundes­weit in allen Bereichen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts.

Regelmäßige Arbeits­schwerpunkte sind:

Bergrecht

Bergbauliche Abbau­vorhaben greifen massiv in Natur und Land­schaft ein. Beispiele sind der Braun­kohle­abbau, die Kies­gewinnung oder die Förderung von Erdgas.   

Das Bergrecht regelt die Erkundung und Gewinnung von Boden­schätzen und basiert im Wesent­lichen auf dem Bundes­berggesetz (BBergG). Es gewährt bergbaulichen Unternehmen unter bestimmten Voraus­setzungen weitreichende Zugriffs­rechte auf unterirdische Rohstoffe — unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden.

Bergbauliche Abbau­vorhaben greifen massiv in Natur und Landschaft ein: Sie können umliegende Öko­systeme und Schutz­gebiete erheblich beeinträch­tigen oder zerstören, den Wasser­haushalt gefährden und erhebliche Emissionen verursachen. Beispiele sind der Braun­kohle­abbau, die Kies­gewinnung oder die Förderung von Erdgas. Dennoch genehmigen Berg­behörden solche Projekte häufig unter Vernach­lässigung ökologischer Risiken oder ohne angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit.

In den komplexen und umfangreichen Verfahren unterstütze ich anerkannte Umwelt­verbände, betroffene Privat­personen und Gemeinden dabei, gegen solche Zulassungs­entscheidungen vorzugehen und die gebotene Beteiligung der Öffentlich­keit durch­zusetzen. Auch in Grundabtretungs- und Besitz­einweisungs­verfahren, bei denen Flächen zwangsweise für Bergbau­projekte enteignet werden sollen, setze ich mich für die Rechte Betroffener und den Schutz sensibler Gebiete und des Naturhaushalts ein.

Bauplanungsrecht

Gemeindliche Planung kann verschie­denste städte­bau­liche Ziele verfolgen. Dement­sprechend variieren die aus der Planung resultie­renden Konflikte.   

Das Bauplanungsrecht umfasst die Aufstellung und Änderung von Bebauungs­plänen und des Flächen­nutzungs­plans als verbindliches Ortsrecht in einer Gemeinde. Die Bauleit­planung kann sich als allgemeine Angebots­planung oder als vorhaben­bezogene Planung darstellen, für die zusätzliche Voraus­setzungen gelten. Der Planungs­prozess wird von der Verwaltung durchgeführt, die abschlie­ßende Abwägungs­entscheidung und der Satzungs­beschluss obliegen jedoch der demokratisch legiti­mierten Gemeinde­vertretung, bzw. den Bezirks­verord­neten in Berlin. Im Rahmen des Aufstellung­sverfahrens ist regelmäßig ein Umwelt­bericht anzufertigen und die Öffent­lich­keit zu beteiligen (§ 3 BauGB). Vielfach ergibt es Sinn, der Planung entgegen­stehende Interessen und Belange der Gemeinde bereits frühzeitig zur Kenntnis zu geben. Hierzu können im Rahmen der Öffentlich­keits­beteiligung Stellung­nahmen und Einwendungen abgegeben werden, bei deren Erstellung ich Sie gerne unterstütze.

Gemeindliche Planung kann die verschie­densten städte­bau­lichen Ziele verfolgen (von der Schaffung oder Erweiterung von Wohn­gebieten über großflächige Einzel­handels­anlagen bis zu Industrie­gebieten oder Energie­erzeugung­anlagen) und unterschied­liche Gebiete und Areale betreffen. Dement­sprechend variieren die aus der Planung resultie­renden Konflikte, die in jedem Fall ordnungs­gemäß ermittelt und abgewogen werden müssen. Typischer­weise betreffen die zu lösenden städte­bauliche Konflikte zentrale Bereiche des Umwelt­rechts, d. h. den Immissions­schutz (Lärm und Luft­schadstoffe), das Wasser­recht (Hochwasser­schutz, Niederschlags­entwässerung) sowie den Arten- und Gebiets­schutz. Weitere bedeutsame Themen- und Konflikt­felder sind die vorhaben­bedingte Verkehrs­entwicklung (relevant für Immissions­prognosen und Leistungs­fähigkeits­beurteilungen) sowie die Beachtung der Vorgaben auf den übergeord­neten Planungs­ebenen (Regional- und Landesplanung).

Gegen Bebauungspläne besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung im Wege eines Normen­kontroll­verfahrens nach § 47 VwGO vor dem zuständigen Ober­verwaltungs­gericht für Privat­personen und anerkannte Umwelt­vereini­gungen. Das Normen­kontroll­verfahren ist frist­gebunden; der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekannt­machung des Bebauungs­plans eingelegt werden. Eine sorgfältige Analyse der Plan­unterlagen sowie der Abwägungs­entscheidungen ist zur Einschätzung der Erfolgs­aussichten unerlässlich. Gerne unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Prüfung und Durch­setzung Ihrer Interessen im Normen­kontrollverfahren.

Kommunalrecht und Bürgerbegehren

Bürger*innen und Umwelt­verbände haben verschiedene Möglich­keiten, auf kommunale Willens­bildungs­prozesse Einfluss zu nehmen.   

Das Kommunal­verfassungs­recht regelt die Organisation, Aufgabenverteilung und Entscheidungs­prozesse innerhalb der kommunalen Selbst­verwaltung. Es bildet den rechtlichen Rahmen für das Handeln von Gemeinde­vertretungen, Bezirks­verordneten­versammlungen und Verwaltungen. Entscheidungen müssen sich an den demokra­tischen Grund­prinzipien orientieren und unter­liegen der Kontrolle durch die Öffent­lichkeit und gegebenen­falls der Gerichte. Bürgerinnen und Bürger sowie Umwelt­verbände haben verschiedene Möglichkeiten, auf kommunale Willens­bildungs­prozesse Einfluss zu nehmen — sei es über Einwohner­anträge, Bürger­begehren oder das Recht auf Akten­einsicht und Beteiligung.

Ein zentrales Instrument direkter Demokratie auf kommunaler Ebene ist das Bürger­begehren, das Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, über wesentliche Angelegen­heiten der Gemeinde selbst zu entscheiden. Es richtet sich in der Regel auf den Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses der Gemeinde­vertretung und setzt bestimmte formale Anforderungen voraus, insbeson­dere hinsichtlich der Fragestellung und Begründung sowie der Zahl der notwendigen Unter­stützungs­unterschriften. In rechtlicher Hinsicht müssen sowohl das Verfahren als auch der Gegenstand des Bürger­begehrens zulässig sein; bestimmte Gegen­stände, etwa Haushalts­pläne oder Personal­entschei­dungen, sind gesetzlich ausge­schlossen. Umwelt­politisch motivierte Bürgerbegehren — etwa zur Verhinderung von weiterer Flächen­versiegelung oder zur Förderung ökologischer Stadt­entwicklung — spielen in der Praxis eine immer größere Rolle. Nach dem erfolgreichen Bürger­begehren schließt sich ein Bürger­entscheid an, dessen Ergebnis rechtlich verbindlich ist. Ich unterstütze Initiativen bei der juristischen Vorbereitung und Durchführung von Bürger­begehren ebenso wie bei der Abwehr unzulässiger Ablehnungen durch die Verwaltung.

Konflikte zwischen kommunalen Organen — etwa zwischen der Gemeinde­vertretung und der Verwaltung — können im Wege des Kommunal­verfassungs­streit­verfahrens entschieden werden. Dabei handelt es sich um ein verwaltungs­gerichtliches Verfahren, mit dem geklärt wird, ob ein Organ der Gemeinde seine Zuständig­keit überschritten und ein anderes Organ in dessen Rechten verletzt hat. Solche Verfahren können etwa bei der Missachtung von Information­spflichten oder unzulässigen Eingriffen in die Rechte der Gemeinde­vertretung in Betracht kommen. Auch Verstöße gegen Transparenz- und Beteiligungs­pflichten können zum Gegenstand gerichtlicher Klärung gemacht werden. Der Kommunal­verfassungs­streit dient damit der Sicherung der demokratischen Ordnung innerhalb der kommunalen Selbst­verwaltung. Ich berate und vertrete kommunale Mandats­träger*innen, Fraktionen sowie zivil­gesellschaft­liche Akteur*innen bei der rechtlichen Durchsetzung ihrer verfassungs­rechtlich garantierten Mitwirkungsrechte.

Datenschutzrecht

Bei Verdacht auf unrecht­mä­ßige Erhebung, Verar­beitung und Nutzung perso­nen­bezogener Daten stehen Betrof­fenen verschiedene Rechts­mittel offen.   

Das Datenschutzrecht schützt perso­nen­bezogene Daten vor unrechtmäßiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung — insbesondere auch durch staatliche Stellen wie Sicherheits­behörden, öffentliche Institutionen und andere behördliche Organisa­tionen. Zentrale Rechts­quellen sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG), die Daten­schutz­gesetze der Länder und deren Sicherheits­gesetze, die auch den Umgang mit perso­nen­bezogenen Daten durch Behörden regeln.

Insbesondere im Bereich der hoheitlich handelnden Behörden sind Daten­schutz­verletzungen besonders kritisch, da sie tief in die Privat­sphäre und die Rechte der Bürger eingreifen können. Daten­schutz­verletzungen können in Form von unrecht­mäßigen Datenabfragen, unzulässigen Weiter­gaben von Daten oder auch durch unzureichende Sicherheits­maßnahmen bei der Speicherung von Daten auftreten. Bei Verdacht auf eine solche Verletzung stehen betroffenen Personen verschiedene Rechts­mittel offen, darunter Auskunft­sersuchen, Beschwerden bei den jeweiligen Daten­schutz­behörden oder die Einschaltung der Verwaltungs­gerichte. Ich berate und vertrete Sie in Fällen von Daten­schutz­verstößen und helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten durchzusetzen.

Direkte Demokratie auf Landesebene

Ziel ist es, gesell­schaft­lich sinnvolle Anliegen und Impulse recht­lich so zu gestalten, dass sie den Weg in Gesetz und Praxis finden.   

Direktdemokratische Instrumente sind in vielen Bundes­ländern ein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Element politischer Teilhabe und eine wichtige Ergänzung der parla­menta­rischen Gesetz­gebung, welche im Wesent­lichen durch die Parteien und Verwal­tungen bestimmt wird. Gerade in Zeiten tief­grei­fender öko­lo­gischer und sozialer Heraus­forderungen eröffnen Volks­begehren auf Landesebene Möglichkeiten, notwendige politische Veränderungen unmittelbar durch die Bürger*innen­schaft anzustoßen.

Anders als „klassische“ Klage­verfahren, die sich auf eine Recht­mäßigkeits­kontrolle durch die Gerichte im Einzelfall beschränken, ermöglichen es direkt­demokratische Verfahren, an die Stelle des Gesetz­gebers zu treten und eigene Konzepte verbindlich und allgemein zu regeln. Die rechtlichen Anforderungen sind dabei jedoch hoch — insbesondere bei der Ausarbeitung von zulässigen, tragfähigen und wirksam formulierten Gesetz­entwürfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass einfache Entschlie­ßungs­anträge, die nicht von vornherein als Gesetz gefasst worden sind, leicht unterlaufen werden können und oft wirkungslos bleiben.

Ich begleite zivilgesell­schaftliche Initiativen und Verbände bei der rechtlichen Konzeption und anschlie­ßenden Aus­arbeitung von Beschluss- und Gesetz­entwürfen, damit diese politisch tatsächlich wirksam und rechtlich belastbar sind. Dazu gehören immer auch die Prüfung der Verein­barkeit mit höher­rangigem Recht (Europarecht, Grund­gesetz und Landes­verfas­sungen sowie einfaches Bundes­recht) und die frühzeitige Auseinander­setzung mit möglichen Einwänden von Behörden oder Parlamenten. In den verfassungs- oder verwaltungs­gerichtlichen Vorlage­verfahren unterstütze ich Sie bei der Verteidigung des Entwurfs und bei der Anfechtung rechtswidriger Ablehnungen. Mein Ziel ist es, gesell­schaft­lich sinnvolle Anliegen und Impulse rechtlich so zu gestalten, dass sie den Weg in Gesetz und Praxis finden.

Immissionsschutzrecht

Lärm, Luftschad­stoffe, Abwässer oder Emissionen aus Industrie­anlagen, Kraft­werken, Tier­haltungs­anlagen etc. können erhebliche Belastungen für Mensch und Umwelt darstellen.   

Emissionen aus Industrie­anlagen, Kraftwerken oder Tier­haltungs­anlagen können erhebliche Gefahren für Umwelt, Klima und die Gesundheit der Bevölkerung verursachen — etwa durch Lärm, Luft­schad­stoffe, Abwässer oder Treibhaus­gas­emissionen. Je nach Vorhaben sind die Genehmigungs­verfahren hier rechtlich und naturschutz­fachlich besonders komplex und eine Vielzahl verschiedener Themen und Konfliktbereiche umfassen.

Ich unterstütze Umwelt­verbände und Privat­personen bereits vor Genehmigungs­erteilung im Rahmen der Öffent­lichkeits­beteiligung bei der rechtlichen Prüfung der Antrags­unterlagen, bei der Abfassung von Stellung­nahmen und Einwendungen und bei der Wahrnehmung von behördlichen Erörterungsterminen.

Wenn die Genehmigung erteilt wurde, prüfe ich die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage und/oder Eilverfahren und vertrete die Interessen von betroffenen Anwohner*innen und Umweltverbänden im gerichtlichen Verfahren.

Planfeststellung

Die Möglichkeit, im Plan­feststel­lungs­verfahren Einwen­dungen zu erheben, ist eine der wenigen direkten Einfluss­möglichkeiten der Öffentlich­keit gegen geplante Infra­struktur­projekte.   

Das Planfeststellungs­verfahren ist ein rechtliches Verwaltungs­verfahren zur Genehmigung von Vorhaben, die meist in großem Maßstab in die Umwelt eingreifen und in der Regel öffentliche Infra­struktur­projekte betreffen. Typische Anwendungs­bereiche sind der Bau von Verkehrs­wegen (z. B. Auto­bahnen, Schienen­wege, Landes- und Kreis­straßen), Energie­anlagen (wie Windparks oder Strom­trassen) sowie andere Projekte, die erhebliche Aus­wirkungen auf Mensch und Natur haben können (z. B. Müll­verbrennungs­anlagen oder Deponien).

Im Planfeststellungs­verfahren wird die Öffentlichkeits­beteiligung oft als ein zentrales Recht der Bürger*innen und Umwelt­verbände angeführt. Die Möglichkeit, nach der Offenlage der Antrags­unterlagen Einwendungen gegen geplante Projekte zu erheben, ist neben dem Erörterungs­termin, wenn dieser überhaupt noch durchgeführt wird, eine der wenigen direkten Einfluss­möglich­keiten der Öffentlich­keit vor der behörd­lichen Entscheidung. Bereits hier kann ich Sie bei der Prüfung der Antrags­unterlagen und mit der Erstellung von Stellung­nahmen und Einwendungen unterstützen.

Falls notwendig, koordiniere ich die Zusammen­arbeit mit Fachgutachter*innen, die die Gutachten des Vorhaben­trägers auf Plausibilität überprüfen und eigene Stellung­nahmen zuliefern. Dies betrifft regelmäßig Themen wie Boden- und Gewässer­schutz, Artenschutz, Lärm­auswirkungen oder Luft­schadstoffe.

Gegen den Planfeststellungs­beschluss oder die Plan­genehmigung ist Rechts­schutz vor den Verwaltungs­gerichten möglich. Ist die sofortige Vollziehung durch die Behörde oder unmittelbar durch Gesetz angeordnet, sollte zusätzlich Eil­rechts­schutz geprüft werden. Da die Einlegungs- und teilweise Begründungs­fristen sehr eng ausge­staltet ist, gelten knappe Fristen Gegen die Schaffung vollendeter Tatsachen während des Klage­verfahrens.

Strafverteidigung

Im Kontext von Klimaschutz, Protest­aktionen oder zivil­gesell­schaft­lichem Engagement sehen Aktivist*innen sich zunehmend straf­recht­lichen Vorwürfen ausgesetzt.   

Strafverfahren im Zusammen­hang mit politischem Aktivismus — etwa im Kontext von Klimaschutz, Protest­aktionen oder zivil­gesellschaft­lichem Engagement — stellen besondere Anforde­rungen an die Straf­verteidigung. Neben der klassischen straf­prozes­sualen Verteidigung geht es häufig auch um die Einordnung des Verhaltens im Spannungs­feld zwischen zivil­gesell­schaftlicher Teilhabe und staat­licher Repression. Aktivist*innen sehen sich zunehmend straf­rechtlichen Vorwürfen wie Nötigung, Haus­friedens­bruch, Widerstand gegen Voll­streckungs­beamte oder Sach­beschädigung ausgesetzt — insbesondere bei Protest­aktionen, Blockaden oder zivilen Unge­horsams­formen. In solchen Verfahren ist es entscheidend, nicht nur die rechtlichen Möglich­keiten der Verteidigung voll auszu­schöpfen, sondern auch die politischen und gesell­schaftlichen Kontexte angemessen zu berücksichtigen.

Die Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Versamm­lungs­freiheit, Meinung­sfreiheit und des recht­lichen Gehörs, steht im Mittel­punkt einer engagierten und sorg­fältigen Verteidigung. Ich vertrete Einzel­personen in allen Phasen des Straf­verfahrens — von der polizei­lichen Vernehmung über das Ermitt­lungs­ver­fahren bis hin zur Haupt­verhandlung — und setze mich für eine faire Behandlung und rechts­staatlich gebotene Verfahren ein. Dabei achte ich stets darauf, straf­rechtliche Repression nicht zum Einschüch­te­rungs­instrument gegen politisches Engagement werden zu lassen.

Umwelt- und Naturschutzrecht

Häufig geraten Naturschutz­gebiete durch Infrastruktur­projekte, landwirt­schaft­liche Nutzung oder städte­bauliche Planungen in Gefahr.   

Das Umwelt- und Naturschutz­recht umfasst eine Vielzahl von Rechts­vorschriften, die darauf abzielen, die natürlichen Lebens­grund­lagen zu bewahren und langfristig zu sichern. Ein zentraler Bestand­teil ist der Artenschutz, der den rechtlichen Rahmen für den Schutz bedrohter Arten und ihrer Lebens­räume bildet. Die wichtigsten gesetz­lichen Grundlagen — von der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, der Vogel­schut­zrichtlinie bis hin zum Bundes­naturschutz­gesetz — liefern eine breite Basis für den Schutz der biolo­gi­schen Vielfalt, die jedoch in der praktischen Umsetzung oft durch großzügige Ausnahme­erteilung oder unzurei­chende Ausgleichs­maßnahmen eingeschränkt werden.

Besonders wichtig im Naturschutz­recht ist die rechtliche Absicherung von Schutz­gebieten, wie etwa Natura 2000-Gebieten oder National­parks, die eine ungestörte Entwicklung von Arten und natürlichen Lebens­räumen gewähr­leisten sollen. Häufig geraten solche Gebiete jedoch durch Infra­struktur­projekte, landwirt­schaft­liche Nutzung oder städte­bau­liche Planungen in Gefahr. So entstehen immer wieder erhebliche Konflikte, wenn Bau­projekte mit dem Habitat von geschützten Arten kollidieren, etwa bei der Zerstörung von Brut­stätten oder der Zerschnei­dung von Lebensräumen.

Umweltverbände und enteignungs­betroffene Privat­personen haben die Möglichkeit, gegen Genehmigungen gerichtlich vorzugehen, um die Einhaltung des Arten­schutzes durchzusetzen. Insbesondere bei Verstößen gegen die FFH-Richtlinie, die Vogel­schut­zrichtlinie oder das Bundes­naturschutz­gesetz sind gerichtliche Verfahren immer wieder ein wichtiges Mittel, um den gebotenen Schutz gefährdeter Arten gegen die Interessen von Investoren und Vorhaben­trägern sicherzustellen.

Umwelt­schadensrecht

Umweltverbände können Anträge auf Maß­nahmen zur Sanierung und Wieder­herstellung geschädigter Umwelt­güter stellen und gerichtliche Schritte einleiten.   

Das Umweltschadens­recht regelt die Verantwortlichkeit für Schäden an besonders geschützten Umwelt­gütern wie FFH-Arten und Lebens­raum­typen, Gewässern und dem Boden. Zentrales Instrument ist das Umwelt­schadens­gesetz (USchadG), das die europäische Richtlinie zur Umwelthaftung in deutsches Recht umsetzt. Ziel ist nicht die bloße Kompensa­tion, sondern die tatsächliche Sanierung und Wieder­her­stellung des geschädigten Umweltguts — etwa durch Maß­nahmen zur Renatu­rierung, Schaffung von Ersatz­lebens­räumen oder der Bodensanierung.

Verantwortlich sind die Verursacher von Schäden durch berufliche Tätigkeiten, insbesondere wenn geschützte Arten oder Natura-2000-Gebiete betroffen sind. Anerkannte Umwelt­verbände können unter bestimmten Voraus­setzungen Anträge auf Maß­nahmen zur Sanierung gegenüber den zuständigen Umwelt­behörden stellen und, bei Untätigkeit der Behörden, auch gerichtliche Schritte einleiten. Das Umwelt­schadens­recht stellt damit ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung öko­lo­gi­scher Schutz­standards dar, auch außerhalb klassischer Planungs­verfahren. Ich unterstütze Sie bei der Prüfung umwelt­schadens­rechtlicher Tat­bestände, der Beantragung von Maß­nahmen sowie bei der rechtlichen Durchsetzung von Sanierungs­pflichten zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Versammlungsrecht

Klimaproteste, Mahnwachen und Kund­gebungen als Ausdruck gelebter Demokratie sehen sich zunehmend mit behörd­lichen Auflagen, Einschrän­kungen oder Verboten konfrontiert.   

Das Versammlungsrecht schützt das Grundrecht auf freie Meinungs­äußerung und die Versamm­lungs­freiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Es ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, sich zu politischen, sozialen oder umwelt­politischen Themen öffentlich zu versammeln und ihre Anliegen zu artikulieren. Versamm­lungen sind in der Regel ohne Anmeldung oder Genehmigung zulässig, es sei denn, sie finden in bestimmten öffentlichen Bereichen oder unter besonderen Umständen statt, die eine vorherige Anmeldung erfordern.

Klimaproteste, Mahnwachen und Kund­gebungen sind Ausdruck gelebter Demokratie. Doch gerade öko­lo­gische Bewegungen sehen sich zunehmend mit behördlichen Auflagen, Einschrän­kungen oder Verboten konfrontiert. Das Grundrecht der Versamm­lungsfreiheit ist nach der ständigen Recht­sprechung des Bundes­verfassungs­gerichts nicht auf bestimmte Formen der Meinungs­kundgabe beschränkt und darf auch nicht durch pauschale Gefahren­prognosen oder unverhält­nis­mäßige Maßnahmen unterlaufen werden.

Ich unterstütze Sie dabei, Ihr Recht auf friedlichen Protest zu verteidigen — sei es bei der Konzipierung und Anmeldung von Versamm­lungen, im Rahmen von Kooperation­sgesprächen mit der Versamm­lungs­behörde oder im gericht­lichen Eilrechts­schutz gegen Auflagen oder Verbote. Gerade bei Versamm­lungen sind die Rechts­schutz­verfahren oft sehr zeitkritisch. Melden Sie sich daher am besten so früh wie möglich bei mir, wenn Sie den Eindruck haben, dass es zu Problemen mit der zuständigen Behörde kommt.

Wasserrecht

Wasserentnahmen, Verunreini­gungen oder der Bau von Steg­anlagen sind Beispiele für Eingriffe in Gewässer, bei denen gesetz­liche Vorgaben häufig nicht eingehalten werden.   

Das Wasserrecht bildet die Grundlage für die nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern. Insbesondere die Wasser­rahmen­richtlinie (WRRL) der Europäischen Union stellt sicher, dass Gewässer in Europa bis 2027 einen guten ökologischen und chemischen Zustand erreichen. Dies umfasst nicht nur die Gewässer­qualität selbst, sondern auch die Anforderungen an ihre nachhaltige Nutzung, Renatu­rierung und den Schutz der Wasser­ressourcen. Im Mittelpunkt stehen der Schutz oberirdischer Gewässer und des Grund­wassers, der Hoch­wasser­schutz sowie der ökologische und chemische Zustand von Flüssen, Seen und Feucht­gebieten. Angesichts der immer drastischer fort­schreitenden Klimakrise gewinnt das Wasser­recht weiter an Bedeutung, da die zunehmende Häufigkeit von extremen Wetter­ereignissen wie Starkregen, Dürren und Hoch­wasser­ereignissen umso mehr eine nachhaltige Bewirt­schaftung und den Schutz von Gewässern sowie die Anpassung der wasser­wirtschaft­lichen Infrastruktur erfordert.

Wasserentnahmen, Verunreinigungen oder der Bau von Steganlagen sind nur einige Beispiele, bei denen die Vorgaben der WRRL und die Bewirt­schaftungs­ziele des WHG häufig nicht eingehalten werden. Für Eingriffe in Gewässer — etwa durch Bau­vorhaben, Gewässer­ausbau oder Einleitungen — ist regelmäßig eine wasser­rechtliche Erlaubnis oder Plan­fest­stellung erforderlich, bei der insbesondere auch Umwel­tbelange in Gestalt der wasser­rechtlichen Bewirt­schaftungs­ziele zu berück­sichtigen sind. Oft stellen sich wasser­recht­liche Frage­stellungen auch im Rahmen von berg- oder immissions­schutz­rechtlichen Vorhaben­zulassungen oder bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen.

Ich unterstütze Umwelt­verbände, Organisationen und Privat­personen dabei, wasser­rechtliche Genehmigungen auf ihre Vereinbarkeit mit der WRRL zu prüfen, und setze mich für die Durchsetzung von Umwelt­auflagen ein. Insbe­sondere die enge Zusammen­arbeit mit Gutachtern und Sach­verständigen ist hier von entschei­dender Bedeutung. Diese liefern die notwendige fachliche Expertise, etwa zur Gewässer­qualität, der hydrolo­gischen Situation oder der ökologischen Verträg­lichkeit geplanter Projekte, die für die rechtliche Bewertung und die Durchsetzung von Schutz­maßnahmen maßgeblich sind.

Mandantschaft

Mit meiner Arbeit möchte ich einen Beitrag zum Schutz der Natur und zur Durch­setzung von Grund- und Menschen­rechten im demo­kra­tischen Gemein­wesen leisten. Zu meinen Mandant*innen zählen:

Kontakt

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